Weiterbetrieb bestehender Deponien
Erfüllt eine betriebene Bauschuttdeponie alle Anforderungen der Deponieverordnung i.V.m. den unter Teil I und II genannten Anforderungen an die DK 0, ist deren unbefristeter Weiterbetrieb möglich.
Werden zumindest die Anforderungen des damaligen Bauschuttdeponiemerkblattes 1994 eingehalten ist ohne weitergehende Prüfung ein Weiterbetrieb bis längstens 15.07.2009 möglich.
Ist ein Weiterbetrieb über den 15.07.2009 hinaus beabsichtigt, ist durch eine weitergehende Prüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen der Deponieverordnung eingehalten werden.
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