Nachweispflichten
(§ 11 BioAbfV)
![]() |
Der Bioabfallbehandler hat verwendete Materialien nach Art, Bezugsquelle und -menge sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten. Diese Listen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
Werden Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung abgegeben, hat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem Abnehmer und dem Bewirtschafter auszuhändigen, der unter anderem Name und Anschrift des Abgebers und Abnehmers enthalten muss, sowie Angaben zur abgegebenen Menge, der vorgesehenen Aufbringungsfläche und zu den Untersuchungsergebnissen. |
zurück zur Aufgabenübersicht