Beseitigung pflanzlicher Abfälle
Pflanzliche Abfälle sollen sowohl aus abfallwirtschaftlicher Sicht als auch aus ökologischer Sicht zur Verrottung gebracht werden, da die enthaltenen Nährstoffe hierdurch wieder genutzt werden können. Kann dies im eigenen Garten nicht stattfinden, sind die Abfälle dem Landkreis als Grünabfall zu überlassen.
Lediglich im Ausnahmefall und in eingeschränktem Umfang können pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Dies ist in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) geregelt.
Im Prinzip ist ein Verbrennen nur noch für pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig. Doch dabei sind eine Reihe von Dingen zu beachten, wie z. B. die Verantwortlichkeit, der Brandschutz und die Vermeidung von Rauchentwicklungen.
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