Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung entält Regelungen zur Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden.
| |
|
Sie befasst sich in 14 Paragraphen und drei Anhängen mit der ordnungsgemäßen Untersuchung, Behandlung und Verwertung von Bioabfällen und Gemischen und richtet sich an Entsorgungsträger, Erzeuger, Besitzer, Behandler und Hersteller für Bioabfälle und Gemische. Im Weiteren stellt die Bioabfallverordnung Anforderungen zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit, zu Schadstoffgrenzen, Schwermetallgehalten und Fremdstoffen.
|
Die Nachweis- und Dokumentationspflichten betragen grds. 10 Jahre und reichen bis 30 Jahre.
Die Bioabfallverordnung macht weiterhin differenzierte Beschränkungen, Verbote und Auflagen bei der Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzte Böden, Dauergrünland, Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen. |
Weiterführende Informationen: |
|
zurück zur Aufgabenübersicht