Ausgleich-, Ersatzmaßnahmen
§ 15 Abs. 4 BNatSchG
Art. 8 BayNatSchG
![]() A 71 Ausgleichsfläche an der Saaletalbrücke |
Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet,
so dass keine Schäden am Naturhaushalt zurückbleiben und das Landschaftsbild wiederhergestellt bzw. neu gestaltet ist. |
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Verfahren:
Nach Erfassung und Bewertung des von einem Vorhaben betroffenen Naturhaushaltes / Landschaftsbildes werden die Auswirkungen des Vorhabens dargestellt. In einer Gegenüberstellung (der sog. Bilanzierung) werden die notwendigen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen ermittelt. Instrument dieser Bilanzierung ist in der Bauleitplanung der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan, bei Einzelbauvorhaben der landschaftspflegerische Begleitplan.
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Ersatzzahlung:
An Stelle von vorrangig durchzuführenden Ersatzmaßnahmen kann vom Eingriffsverursacher eine Ersatzzahlung verlangt werden, wenn dem Verursacher Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind oder wenn mittels Ersatzzahlung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser verwirklicht werden können.
Ökoflächen:
Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen werden im Ökoflächenkataster erfasst.
Möglichkeiten für Kommunen, Ausgleichsflächen frühzeitig zu schaffen, um bei Bedarf sofort darauf zurückgreifen zu können, bietet das Ökokonto.
Weiterführende Informationen: |
Liste möglicher Ausgleichsmaßnahmen
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