Kurzzeitkennzeichen
Allgemeines:
Seit 01.04.2015 können die Fahrzeugdaten nicht mehr durch den Antragsteller im Fahrzeugschein ergänzt werden. Es wird durch die Zulassungsbehörde ein Fahrzeugschein für die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens erstellt.
Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen können nur noch durchgeführt werden, wenn die Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (HU/SP) noch gültig ist und für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht.
Ist die HU/SP abgelaufen, dürfen zunächst nur Fahrten zur Durchführung einer HU/SP gemacht werden. Dies ist nur innerhalb des Zulassungsbezirks, in dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, und einem angrenzenden Bezirk gestattet.
Kann für das Fahrzeug (noch) keine Betriebserlaubnis nachgewiesen werden, sind nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis im Zulassungsbezirk der Zuteilung oder einem angrenzendem Bezirk erlaubt.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Versicherungsbestätigung (eVB - elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
- Original der Fahrzeugpapiere, mindestens den Fahrzeugschein oder eine gut leserliche Kopie, ggf. in Verbindung mit dem Kaufvertrag/Rechnung
- Nachweis der Hauptuntersuchung durch Prüfbericht und ggf. Nachweis der Sicherheitsprüfung durch Prüfprotokoll
- ggf. Vollmacht für Beauftragten
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister
- bei Personenfirmen: Gewerbeanmeldung
Gebühr:
13,10 €