Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (nach Entzug)
Allgemeines:
- Nach Einziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde ist die Fahrerlaubnis erloschen.
- Bei gerichtlicher Entziehung ist der Fahrerlaubnisbehörde untersagt, Ihnen vor Ablauf einer festgelegten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
- Bei Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde wenden Sie sich bitte zwecks Klärung der Neuerteilungsvoraussetzungen an uns.
- Bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis dürfen Sie keine Kraftfahrzeuge mehr führen!
- Der Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist berechtigt nicht automatisch zum Führen von Kraftfahrzeugen!
- Antragstellung nach gerichtlichem Entzug frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist.
- Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt nach der neuen Klasseneinteilung (Buchstaben-System)
Erfoderliche Antragsunterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passbild (wie bei Reisepass ab 01.11.2008 erforderlich)
- behördliches Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 5 BZRG) (ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- Sehtestbescheinigung (für die Klassen C und D inkl. der Unterklassen ein augenärztliches Gutachten)
für die Klassen C und D inkl. der Unterklassen ein Gesundheitszeugnis eines Allgemeinarztes nach Muster (Vordrucke liegen bei der
Fahrerlaubnisbehörde)
- Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe-Nachweis" (9 UE)
Hinweis:
Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig, welche Voraussetzungen Sie für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllen und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.