Amt für soziale Angelegenheiten
Im "Amt für soziale Angelegenheiten" wurden die Sachgebiete "Amt für Ausbildungsförderung", "Sozialverwaltung" und "Wohngeldstelle" zusammengefasst.
Amt für Ausbildungsförderung
(Landkreisaufgabe im übertragenen Wirkungskreis – Staatshaushalt)
Die Mitarbeiter der Ausbildungsförderungsstelle sind u. a. beschäftigt
mit
- dem Vollzug
- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
- des Bayer. Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG)
- des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG);
- der Bearbeitung von Schulpflichtversäumnissen/Schulzwang nach dem Bayer.
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Einen großen Teil der Arbeitszeit nimmt die Beratung der Auszubildenden und deren Eltern über die Gewährung von Leistungen nach den Förderungsgesetzen (BAföG, BayAföG und AFBG) in Anspruch. 2012 wurden ca. 400 Beratungen durchgeführt.
Viele Personen bitten außerdem um eine vorläufige Berechnung, damit sie vor Aufnahme der Ausbildung wissen, mit welchen Leistungen sie rechnen können.
Zudem wurden 11 zeitaufwendige Verfahren nach § 36 BAföG (Vorausleistung) durchgeführt, davon im Rahmen der Amtshilfe 9 Anhörungen für andere Ämter für Ausbildungsförderung.
Im Jahr 2012 waren in 44 Fällen nachträgliche Ermittlungen zum Vermögen aufgrund der Datenabgleiche des Bundesamtes für Finanzen für die Jahre 2007 und 2008 zu erledigen.
Vollzug des BAföG, BAföG im Hochschulbereich, BayAföG
Für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG), sofern dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Je nach Art der Ausbildung bestehen nach den jeweiligen Gesetzen Ansprüche auf Gewährung von Leistungen als Zuschuss oder als Darlehen bzw. mit oder ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern.
Antragszahlen BAföG
Ausgaben
In den Ausgaben für 2012 sind die Aufwendungen für 39 Anträge enthalten, die noch aus 2011 erledigt wurden.
4 Auszubildende stellten einen Antrag auf Aktualisierung; d. h. es wurde beantragt, das aktuelle Einkommen der Eltern für die Berechnung heranzuziehen anstelle des Einkommens des vorletzten Kalenderjahres. Da das Einkommen im aktuellen Bewilligungszeitraum lediglich geschätzt werden kann, handelt es sich zunächst um eine vorläufige Berechnung unter dem Vorbehalt der eventuellen Rückforderung.
Vollzug des BayAföG
Im Jahr 2012 wurden keine Leistungen nach BayAföG beantragt.
Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Durch das 2. AFBG-Änderungsgesetz sind seit 01.07.2009 zusätzliche Fortbildungen und Prüfungsvorbereitungsphasen förderbar.
In den Ausgaben für 2012 sind die Aufwendungen für 27 Anträge enthalten, die noch aus 2011 erledigt wurden.
Vollzug des BayEUG
Schulpflichtversäumnisse nach Art. 36, 76 und 119 BayEUG
Im Jahr 2012 wurden von den Schulen und der Polizei 60 Schulversäumnisse angezeigt (63 in 2010, 71 in 2011).
- Zahl der Bußgeldbescheide: 43
- Zahl der Verwarnungen: 2
- Zahl der Einstellungen: 10
- Anhörung der Schule: 9
Es wurden Bußgelder in Höhe von 6.493,00 € verhängt. Diese Bußgelder, die dem Landkreis zufließen, wurden entweder gezahlt oder durch den Jugendrichter am Amtsgericht in Arbeitsstunden für gemeinnützige, soziale Zwecke umgewandelt.
In 12 Fällen wurde der Vorgang zwecks jugendrichterlicher Maßnahmen an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.
Schulzwang nach Art. 118 BayEUG
Im Jahr 2012 wurden auf Antrag der jeweiligen Schule 2 Schulzwangsverfahren durchgeführt.
Sozialverwaltung
(Landkreisaufgabe im eigenen Wirkungskreis – Kreishaushalt - und im übertragenen Wirkungskreis – Staatshaushalt -)
Auch im Jahr 2012 war die Arbeit in der Sozialverwaltung geprägt durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II (Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – erwerbsfähige Personen) und das gleichzeitig eingeführte SGB XII (Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige bedürftige Leistungsempfänger). Es waren zwar 2012 keine wesentlichen Gesetzesänderungen zu vollziehen, aber weiterhin Absprachen bezüglich der Zusammenarbeit und des reibungslosen Vollzuges beider Gesetze erforderlich.
Gesetzliche und sonstige Änderungen im Jahr 2012
Regelbedarfsstufen
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfsstufen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (BGBL: I S 453 vom 29.03.2011) wurden Regelbedarfsstufen eingeführt.
Regelbedarfsstufen und zugehöriger Personenkreis ab 01.01.2012:
Mietobergrenzen
Für den Landkreis Rhön-Grabfeld gibt es keinen Mietspiegel. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Rhön-Grabfeld orientierte sich zunächst an den Höchstbeträgen des Wohngeldgesetzes (WoGG).
Inzwischen wurden durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (insbesondere Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R) Grundsätze zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze aufgestellt, die bei der Festlegung des Richtwertes für die angemessenen Unterkunftskosten Berücksichtigung fanden.
Im Landkreis Rhön-Grabfeld gelten seit dem 01.01.2009 folgende Richtwerte:

Ausgaben und Einnahmen im Überblick
Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Bereich "Kreishaushalt" und "Bezirkshaushalt/ Staatshaushalt" ist aus den nachstehenden Tabellen zu ersehen.
Kreishaushalt
Sozialhilfe – 3., 5. – 9. Kap. SGB XII
Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII erhalten Personen, die auf Zeit nicht erwerbsfähig sind. 2012 erhielten 31 Bedarfsgemeinschaften entsprechende Leistungen (2011: 43).
Im Rahmen der Kap. 5 – 9 SGB XII werden u. a. Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege und Bestattungskosten gewährt.
Die Ausgaben sind u. a. wegen des Wegfalls kostenaufwendiger Fälle im Pflegebereich und durch die Erstattung aus Nachlass gesunken.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kap. SGB XII
Am 31.12.2012 wurden für 417 Fälle (2011: 379) Leistungen erbracht. Die Bruttoausgaben sind wegen der Erhöhung der Fallzahlen gestiegen. Durch die höhere Bundeserstattung sind die Nettoausgaben jedoch niedriger als 2011.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II
Im Landkreis Rhön-Grabfeld ist weiterhin das Jobcenter mit dem Vollzug des SGB II beschäftigt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II hat der Landkreis jedoch u. a. die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für die Erstausstattung von Wohnungen und für Bekleidung zu tragen. Mit diesen Ausgaben wird der Kreishaushalt belastet. Vom Bund werden seit 2011 35,8 % der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 6 SGB II erstattet.
Die Bearbeitung der Anträge im Zusammenhang mit dem SGB XII erfolgt als Landkreisaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
Die Ausgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Vergleich zu 2011 gesunken, weil sich die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften verringert hat. Außerdem wirkt sich die höhere Bundeserstattung aus.
Bezirkshaushalt/ Staatshaushalt
Bezirkshaushalt SGB XII
Durch den Zuständigkeitswechsel im Eingliederungshilfebereich auf den überörtlichen Träger sind keine Ausgaben im Delegationsbereich mehr vorhanden.
Mit dem Bezirk werden nur noch jährlich die Ausgaben im Zusammenhang mit der verwaltungsvereinfachenden Absprache (2012: 1.789,30 €) und der Bayerischen Rahmenvereinbarung zu § 264 SGB V (2012: 6.068,70 €) abgerechnet.
Staatshaushalt/Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Zum Stichtag 31.12.2012 wurden in 111 Fällen (2011: 53) Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.
Davon sind
- 33 in Privatwohnungen
- 61 in der Gemeinschaftsunterkunft in Bad Königshofen
- 17 in den kommunalen Unterkünften in Salz und Ostheim
untergebracht.
Die Ausgabensteigerung ergibt sich durch die höhere Fallzahl.
Weitere Aufgabenbereiche der Sozialverwaltung
Die Sozialverwaltung war außerdem mit der Verwaltung und kostenmäßigen Abwicklung folgender Bereiche befasst:


Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket am 24. März 2011 beschlossen. Die gesetzlichen Regelungen sind zum 01. Januar 2011 rückwirkend in Kraft getreten.
Träger dieser Leistungen sind Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, § 3 Abs. 2 SGB XII).
Für die Leistungen für Bildung und Teilhabe ist der kommunale Träger zuständig (§ 36 Satz 2 SGB II, § 98 SGB XII, § 13 Abs. 4 BKGG i. V. m. § 109a Abs. 1 AGSG – Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze).
Leistungsberechtigte sind:
- Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV)
- Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch XII (GruSi/Sozialhilfe)
- Leistungsbezieher nach dem WoGG (Wohngeld/Lastenzuschuss)
- Leistungsbezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Leistungsbezieher nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz
Im Landkreis Rhön-Grabfeld werden die Anträge aller Leistungsberechtigten in der Bildungs-Service-Stelle bearbeitet.
Anspruchsberechtigt sind:
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (Schülerinnen und Schüler),
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(Ausnahme: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben)
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:
- Kosten für eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung
- Kosten für mehrtägige Klassenfahrten von Schülerinnen und Schüler und für Kinder in Kindertageseinrichtungen
- persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderungskosten (soweit sie nicht von Dritten übernommen werden)
- ergänzende angemessene Lernförderung
- Mehraufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen an Schulen und Kindergärten
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr


Die Zahl der Pflegefälle im Landkreis und die damit verbunden Aufgaben der Angehörigen, die pflegen, steigen ständig.
Für die ambulante und stationäre Pflege sind genügend Dienste und Einrichtungen vorhanden. Das Leistungs- und Beratungsangebot ist vielfältig und bietet für fast alle Bedürfnisse die passende Hilfe.
Zur Optimierung der Pflegeberatung erging der Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums an die Pflegekassen, Pflegestützpunkte einzurichten mit der Maßgabe, dass Träger der Pflegestützpunkte die Pflegekassen und Landkreise/Städte gemeinsam sind.
Der Landkreis Rhön-Grabfeld hat daraufhin Interesse bekundet, einen der in Bayern 60 möglichen Pflegestützpunkte im Landratsamt einrichten zu lassen.
In Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und den Fachstellen für pflegende Angehörige wurde der Vertrag einschließlich Betriebskonzept für die Errichtung des Pflegestützpunktes Rhön-Grabfeld erarbeitet. Die Vertragsunterzeichnung erfolgte am 01.06.2011.
Träger sind der Landkreis Rhön-Grabfeld und die Kranken- und Pflegekassen. Geschäftsführender Träger des Pflegestützpunktes ist der Landkreis Rhön-Grabfeld.
Die Kosten des im Pflegestützpunkt eingesetzten Personals tragen die jeweils entsendenden Träger. Die Sachkosten werden von den Trägern je zur Hälfte übernommen.
Am 04.07.2011 wurde der Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld an zentraler Stelle im Landratsamt (Zimmer 129) offiziell seiner Bestimmung übergeben.
Dort stehen zu den Öffnungszeiten immer ein Pflegeberater und ein kommunaler Berater bzw. ein Mitarbeiter der Fachstelle für pflegende Angehörige zur Verfügung.


Der Pflegestützpunkt soll die zentrale Anlaufstelle zu allen Themen der Pflege und zu Hilfen im Alter sein. Ratsuchende erhalten neutrale und umfassende Beratung sowie die erforderliche Unterstützung, die den individuellen Bedürfnissen entsprechen. Der Pflegestützpunkt ist Lotse, Wegweiser, Berater und Begleiter durch die komplexen Systeme des Pflege-, Sozial- und Gesundheitsbereiches. Die vernetzte Zusammenarbeit mit Leistungsanbietern und Kostenträgern ermöglicht Synergieeffekte und Effizienzgewinn. Der Pflegestützpunkt sorgt für Markttransparenz und stärkt die Verbrauchersouveränität.
Im Jahr 2012 haben die Mitarbeiter neben der laufenden Beratungstätigkeit nach und nach Kontakt u. a. mit allen Kliniken, Ambulanten Diensten, Wohlfahrtsverbänden, Alten- und Pflegeheimen, Ärzten, Apotheken, Gemeinden, Kirchengemeinen, Therapeuten , Seniorenbeauftragten aufgenommen, um über den Pflegestützpunkt zu informieren und die Vernetzung der Beratungsstellen zu realisieren.
Zum weiteren Aufbau des Netzwerkes und zur Optimierung der Koordination der Beratungen fanden u. a. Treffen mit den Mitarbeitern der Pflegestützpunkte Haßfurt, Schweinfurt und Würzburg statt. Außerdem haben Mitarbeiter des Pflegestützpunktes an Informationsveranstaltungen des MDK teilgenommen.
Durch intere Fortbildungen wurde die Beratung optimiert.
U. a. wurden Informationsabende in Seniorengruppen durchgeführt. Bei etlichen anderen Veranstaltungen wurde die Arbeit des Pflegestützpunktes vorgestellt.
Für die Veröffentlichung in den Gemeindeblättern wurden entsprechende Informationen an die Gemeinden weitergegeben.
Auf der Homepage für den Pflegestützpunkt werden regelmäßig Veranstaltungshinweise veröffentlicht:
www.pflegestuetzpunkt-rhoen-grabfeld.de

Soziale Wohnungsbörse
im Landkreis Rhön-Grabfeld
Um Personen mit geringem Einkommen bei der Suche von günstigem Wohnraum zu unterstützen, wurde im Landkreis Rhön-Grabfeld ab 01.01.2007 eine Wohnungsbörse eingerichtet, die seit 01.01.2008 im Landratsamt untergebracht ist.
Es werden Mietgesuche aufgenommen und Wohnungsangebote erfasst. Die Wohnungsbörse konnte auch im Jahr 2012 etliche Wohnungen vermitteln. Genauen Angaben sind wegen der fehlenden Rückmeldungen der Vermieter und der Wohnungssuchenden nicht möglich.
Wohngeldstelle
(Landkreisaufgabe im übertragenen Wirkungskreis – Staatshaushalt)
Gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnraums geleistet. Mieter von Wohnraum erhalten Mietzuschuss, Eigentümer von Häusern oder Eigentumswohnungen Lastenzuschuss. Die Höhe der jeweiligen Wohngeldbeträge ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, dem zu berücksichtigenden Einkommen, der Höhe der anzuerkennenden Miete bzw. Belastung und dem Ort, in dem sich die Wohnung bzw. das Eigenheim befindet.
Durch Einführung des SGB II haben seit dem 01.01.2005 Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach SGB II und Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII in der Regel keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, sofern die vorgenannten Leistungen Kosten für die Unterkunft enthalten.
Seit Juni 2008 wird jedoch vermehrt Wohngeld für Kinder gezahlt, die neben anderen Einkommen (wie z. B. Kindergeld) mit Wohngeld ihren Bedarf decken, sogenannte Mischhaushalte (ALG II -/Wohngeldbezieher).
Durch die Wohngeldreform zum 01.01.2009 führten umfangreiche Änderungen des Wohngeldgesetzes 2009 zu einer Steigerung der Antragszahlen/Ausgaben.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen eingetreten:
-
Seit 01.01.2009 gilt nur noch ein nach der Mietenstufe der Gemeinde und nach Haushaltsgröße gestaffelter Miethöchstbetrag. Die bisherige Differenzierung nach Baualter und Ausstattung ist entfallen.
-
Erstmals werden Heizkosten bei der Ermittlung des Wohngeldes berücksichtigt. Dabei wird ein nach Haushaltsgröße gestaffelter fester Betrag für Heizkosten zur anrechenbaren Bruttokaltmiete hinzugerechnet.
- Die Tabellenwerte (Einkommensgrenzen/Wohngeldhöhe) wurden um 8 v. H. angehoben.
Durch Art. 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 wurde die Heizkostenkomponente mit Wirkung vom 01.01.2011 wieder aus dem Wohngeldgesetz gestrichen.
Mietzuschuss
Lastenzuschuss
Die Antragszahlen sind im Jahr 2012 weiter gesunken.
Da noch Anträge aus Vorjahren bearbeitet worden sind, und häufig auf einen Antrag auch mehrere Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide erstellt werden, ist die Summe der Entscheidungen in der Regel wesentlich höher als die der Antragszahlen.
Am 31.12.2012 waren noch 95 Anträge (31.12.2011: 130) nicht abschließend bearbeitet.
Außerdem waren aufgrund einer Gesetzesänderung (9. Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 14.07.2005; Vollzug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2002) Heimfälle aus den Jahren 2001 bis 2004 mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand zu überprüfen und neu zu verbescheiden.
Die endgültige Abwicklung dieser Fälle konnte im Laufe des Jahres 2012 erfolgen.
Ausgaben
Die Ausgaben sind im Jahr 2012 erheblich niedriger als 2011. Bedingt durch das Sinken der Antragszahlen und den Abbau der Rückstände aus den Vorjahren haben sich die Ausgaben verringert.
Die Beratungsgespräche im Zusammenhang mit Hartz IV sind weiter gestiegen. Die Bearbeitung der eingehenden Anträge wird von Jahr zu Jahr komplizierter und zeitaufwändiger. Die Anzahl der Mischhaushalte steigt ständig. Zur Beschleunigung der Bearbeitungszeiten und zum Abbau der Rückstände wurde ab 01.09.2009 eine „Clearingstelle“ eingerichtet. Eine erfahrene Fachkraft, die zuvor im Jobcenter tätig war, klärt alle Fragen im Zusammenhang mit ALG II – Fällen und bearbeitet die Wohngeldanträge für Mischhaushalte. Dadurch konnte wesentlich mehr Effektivität bei der Erledigung dieser Fälle erreicht werden.
Abschließende Bemerkungen und Ausblick
Wir haben in allen Bereichen Rückstände abgebaut und konnten die Bearbeitungszeiten im Jahr 2012 erheblich optimieren.

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